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GAV FAR. Da der Kläger in den letzten 20 Jahren vor dem beantragten Leistungsbezug während 6 Jahren und 2 Monaten dem leitenden Personal zuzuordnen ist, hat die Beklagte die Überbrückungsrente zu Recht um 14/180 gekürzt. Kein Rückforderungsanspruch für währenddessen geleistete FAR-Beiträge.
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