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Kläger beantragte die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung nach der Ausreise aus der Schweiz in einen EU-Staat. Der Vorsorgefall ist aber bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eingetreten. Daran ändert nichts, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge wegen Überentschädigung vollständig gekürzt wurde (BGE 142 V 419). Der Kläger konnte somit keinen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erwerben. Die Bestimmungen über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung sind nicht einschlägig.
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