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Wahlrecht Kapital- oder Rentenbezug. Reglementarische Frist aus angeblichen Krankheitsgründen nicht eingehalten. Fristwiederherstellung im Reglement nicht vorgesehen. Deshalb grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Willensvollstrecker prozessiert für den kurz nach Beschwerdeerhebung verstorbenen Kläger.