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Nach der Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung hat die Ausgleichskasse von Amtes wegen einen Anspruch gemäss der Härtefallregelung geprüft und mit einer Verfügung verneint. In der Folge verneinte sie einen solchen Anspruch mit einer weiteren Verfügung in unzulässiger Weise noch einmal. Dies kann der Beschwerdeführerin nicht erneut den Rechtsmittelweg öffnen.
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