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Abstellen auf das den Akontorechnungen zugrundliegende AHV-pflichtige Einkommen 2019 ist verordnungsgemäss. Kein Anspruch auf Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten definitiven Veranlagung für die direkte Bundessteuer, weil eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens nicht gemeldet wurde. - BGE 9C_495/2021
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