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Da der BF seit Erwerbsaufnahme 2020 kein Einkommen erzielt hat, besteht – mangels Erwerbseinbusse und Entschädigungsgrundlage - kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung; ob der nicht im Handelsregister eingetragene Verein überhaupt Arbeitgeber sein und der BF in seiner Funktion eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleiden könnte, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden