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Es besteht zumindest vorliegend kein triftiger Grund, um von der Regelung in Rz. 1041.5a KS CE, wonach im Falle einer Änderung der Rechtsform für die Prüfung der Umsatzeinbusse, des Anspruchs und für die Berechnung des Anspruchs einzig auf die neue Rechtsform abgestellt wird, abzuweichen. - BGE 9C_763/2023
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