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Bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen. Die einmal festgelegte Einkommensschwelle kann nicht nachträglich neu bemessen werden, jedenfalls nicht bis zum Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 1ter0 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 1. Juli 2021. - BGE 9C_287/2022