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Für den im Bereich Velohandel und -reparatur selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführer bestanden im zu prüfenden Zeitraum ab 1. Oktober 2021 keine wesentlichen Einschränkungen aufgrund behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mehr. Der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurde somit zu Recht verneint.
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