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Im September und Oktober 2021 wäre der Betrieb des Kosmetikstudios trotz behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 möglich gewesen. Kurzfristige Absagen von Kunden wegen Angst vor Ansteckung wären nicht auf behördliche Massnahmen zurückzuführen. Die Arbeitgeberin ist nicht anspruchsberechtigt, daher ist ihre Beschwerde abzuweisen.