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Dem psychiatrischen Teilgutachten mangelt es vorliegend am rechtlich erforderlichen Beweiswert, da es sich weder ausreichend mit den Vorakten auseinandersetzt noch hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. In orthopädischer Hinsicht ist dagegen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von einer Verbesserung auszugehen. Rückweisung zur richtigen und vollständigen Feststellung des psychischen Sachverhalts.
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