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BFin war trotz ganzer Rente teilweise erwerbstätig (nachträgliche Selbstanzeige), die damit erwirtschafteten Einkommen waren aber so gering, dass sie den Rentenanspruch nicht tangiert hätten, deshalb keine prozessuale Revision der Rentenzuspracheverfügung zulässig. Da mittlerweile eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, Herabsetzung auf eine Viertelsrente per Zeitpunkt der Verbesserung bei Meldepflichtverletzung.
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