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Der für die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung erforderliche Revisionsgrund, das heisst der Wegfall des Hilfebedarfs in einer der alltäglichen Lebensverrichtungen, ist ausgewiesen. Bei einem ausgewiesenen Hilfsbedarf in nur noch drei Lebensbereichen ist die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine leichten Grades im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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