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Strittige Aufhebung einer Hilflosenentschädigung (Bedarf an lebenspraktischer Begleitung). Nach einer ersten Rückweisung hat die Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Anweisung im damaligen Rückweisungsurteil die erforderlichen umfassenden medizinischen Abklärungen nicht getätigt. Erneute Rückweisung, diesmal zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen mittels psychiatrischer Begutachtung. Der Zeitpunkt der frühestmöglichen Leistungseinstellung wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, ab welchem die Hilflosenentschädigung mit der ursprünglichen, mit dem ersten Rückweisungsurteil aufgehobenen Verfügung aufgehoben worden war, dies ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung mit der neuen, im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung irrtümlicherweise erst auf das Ende des Monats nach Verfügungserlass aufgehoben und nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsaufhebung zurückbezogen hat. Dieser Irrtum lässt zwar entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine Uminterpretation der angefochtenen Verfügung zu, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind jedoch als Antrag auf Vornahme einer reformatio in peius mit Verlegung des Aufhebungsdatums auf einen früheren Zeitpunkt entgegenzunehmen.