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Erstanmeldung. Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch RAD (Art. 49 Abs. 1bis IVV) gestützt auf die Berichte der Behandler beweiskräftig. Die Beschwerdeführerin ist in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Bemessung des Invaliditätsgrades mit 0 % ist nicht zu beanstanden; Abweisung.
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