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Voraussetzungen zur Verlängerung von Psychotherapie bei einem Geburtsgebrechen GgV Nr. 390. Unter Art. 13 IVG nicht abgeklärt, da Voraussetzungen unter Art. 12 IVG erfüllt sind, kann diesbezüglich ein Anspruch gestützt auf Art. 13 offenbleiben. Gutheissung. Vereinigung der Verfahren.