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Wiedererwägungsgrund und Meldepflichtverletzung liegen vor und die Neubeurteilung in der Sache zeigt, dass aktuell und in der Vergangenheit in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, womit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könnte. Die Rentenaufhebung erfolgte zu Recht, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat.