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Der schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers kann nicht ohne Weiteres aufgrund der mangelnden Aufenthaltsbewilligung verneint werden, indessen wäre es ihm auch im Gesundheitsfall mangels Erwerbsbewilligung nicht möglich, ein Einkommen zu erzielen, weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 0.-- und dementsprechend von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad auszugehen ist.
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