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Nichteintreten auf Neuanmeldung war nicht gerechtfertigt. Anspruch der Analphabetin, welche nicht auf die Vertretung durch die sozialen Dienste zurückgreifen konnte, auf URV im Verwaltungsverfahren bejaht. Honorarnote bezüglich Parteientschädigung im Gerichtsverfahren gekürzt.