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Unfallkausalität einer Meniskusläsion nicht überwiegend wahrscheinlich. Wenn – entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin - das Vorliegen eines Unfallereignisses verneint und die Leistungspflicht gestützt auf 6 Abs. 2 UVG geprüft würde, wäre damit aber gleichzeitig auch erstellt, dass die Meniskusläsion vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen ist, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Abweisung.
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