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Liposuktion eines Lipödems. Nachdem das Bundesgericht im konkreten Fall hinsichtlich Wirksamkeit und Zweckmässigkeit von einer sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkenden Beweislosigkeit ausgegangen war und die Sache zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit an das hiesige Gericht zurückgewiesen hatte, ergibt sich, dass der Krankenversicherer den Nachweis zu erbringen vermochte, dass die durchgeführte Liposuktion entgegen der (für den strittigen Zeitpunkt geltenden) gesetzlichen Vermutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich war. Abweisung.