Deutsch
Anspruch auf Prämienverbilligung 2020 von der Gemeinde zu Recht neu beurteilt und verneint; Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Rückforderung der SVA vom Krankenversicherer als reine Inkasso- und Zahlstelle nicht zulässig; Rückerstattungsanspruch verwirkt, nachdem keine Rückforderungsverfügung von der Gemeinde trotz gerichtlicher Überweisung dazu (KV.2021.00043) erfolgt war, so dass eine Rückabwicklung zu erfolgen hat.