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Abstellen auf die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden, kein deliktischer Tatbeitrag des Opfers, keine Teilnahme an tätlichen Auseinandersetzungen und keine Provokation des Täters durch das Opfer erstellt, weshalb kein für einen Ausschluss des Genugtuungsanspruchs genügend schweres Mitverschulden vorliegt, jedoch Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens im Sinne einer Risikoakzeptanz um 50 % gerechtfertigt; teilweise Gutheissung.
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