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Unmittelbar unfallbedingte Knieverletzung und mittelbar unfallbedingte Nervenverletzung an beiden Beinen anlässlich einer unfallbedingten Knieoperation. Zusprechung einer Rente aufgrund eines beigezogenen Gutachtens der Invalidenversicherung. Rückweisung in Bezug auf die Bemessung des Integritätsschadens, da der Kreisarzt keine prognostische Beurteilung in Bezug auf die Entwicklung arthrotischer Veränderungen im Kniegelenk abgegeben hat (UVV 36 IV) und den persistierenden neuropathischen Schmerzen in den Beinen keine Rechnung getragen hat.