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Suizid. Verneinung der weitergehenden Leistungspflicht gestützt auf UVG 37 I. Keine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung in UVV 48, da der Versicherte zur Zeit des Suizides zwar auf den Ausweg des Suizides eingeengt und dadurch in seiner Urteilsfähigkeit beeinträchtigt war, seine Fähigkeit, sein Handeln vernunftmässig zu steuern, durch die psychopathologische Symptomatik aber nicht vollständig aufgehoben war, wie es die Rechtsprechung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung in UVV 48 verlangt.