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Gestützt auf beweiskräftige, versicherungsinterne Beurteilungen erfolgte die Leistungseinstellung für die geltend gemachten Beschwerden ex nunc et pro futuro zu Recht. Unfallbegriff durch mögliche Fehllagerung während OP nicht erfüllt. Daneben ist die Veränderung der Supraspinatussehne auf überwiegend degenerative Veränderungen zurückzuführen, auch keine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG.