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Unfallbegriff nicht erfüllt; insbesondere ist kein ungewöhnlicher äusserer Faktor (Ausrutschen, Sturz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen; Leistungspflicht des Unfallversicherers verneint, da auch keine Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt.