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Auffahrkollision; erst auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten kreisärztlichen Aktenbeurteilungen kann abgestellt werden; Erreichen des Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfall; Adäquanzkriterien ausgehend von HWS-Schleudertrauma verneint; ausnahmsweise Auferlegung der Parteientschädigung an obsiegende Beschwerdegegnerin.
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