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Berufskrankheit i.S. Art. 9 Abs. 2 UVG. Der Beweis für eine ausschliessliche/überwiegende Verursachung der Fingerschmerzen der Beschwerdeführerin durch die berufliche Tätigkeit ist nicht erbracht, vielmehr sprechen die bloss kurzzeitige stärkere Belastung sowie das Auftreten der Beschwerden an beiden Händen für eine konstitutionelle/multifaktorielle Ursache. Abweisung.