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In den Aussagen der ersten Stunde finden sich keine Hinweise auf Unfallereignis, ein solches wurde erst zweieinhalb Jahre später geltend gemacht; das Auslösen des Alarms des eigenen Autos, welches zu einer Knieverletzung geführt haben soll, stellt ohnehin keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar; vorliegende unfallähnliche Körperschädigungen sind überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen; Abweisung, soweit auf Beschwerde einzutreten ist.