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Beschwerdeführer war Entführung einer Drittperson mit Drohungen und Lösegeldforderung bekannt, begab sich dennoch und ohne die Polizei zu rufen zu den Entführern, um die entführte Person zu holen, und wurde von den Entführern schwer verletzt, Beschwedegegnerin hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall qualifiziert und die Geldleistungen verweigert - hängig