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Rechtsverweigerung/-verzögerung bejaht und insofern Beschwerde teilweise gutgeheissen. Kreisärztliche Beurteilung beweiskräftig, psychische Beschwerden nicht unfallkausal. Rentenanspruch korrekt bemessen, insofern Abweisung der Beschwerde. Kein Anspruch auf Entschädigung im Einspracheverfahren. Kürzung Honorarnote.
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