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Das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die im Jahr 1993 erfolgte rentenzusprechende Verfügung ist zulässig, da damals die Adäquanz entgegen BGE 117 V 359 nicht geprüft wurde, was - unabhängig von der Korrektheit des Dispositivs - eine zweifellose Unrichtigkeit darstellt. Die Rentenaufhebung ex nunc et pro futuro erweist sich infolge einer Adäquanzprüfung nach der Schleudertraumapraxis als korrekt.