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Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Verwirkungsfrist; zusätzliche Abklärungen sind innert vier Monaten erfolgt; Rückerstattungsanspruch bezüglich Beihilfen und Gemeindezuschüssen ist gestützt auf § 19 ZLG und nicht Art. 25 ATSG zu prüfen; diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass, da Ehegattin noch lebt