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Das auf dem geschützten Arbeitsmarkt erzielte Erwerbseinkommen ist (privilegiert) anzurechnen (kein Vertrauensschutz), jedoch sind die Gewinnungskosten abzuziehen. Der geschiedene Beschwerdeführer ist als Alleinstehender zu betrachten, wobei kein zusätzlicher Mietzinsanteil und auch kein erhöhter allgemeiner Lebensbedarf für die vorwiegend bei der Mutter lebende Tochter (Beschwerdeführerin) zu berücksichtigen ist. Der eher geringe und befristet zugesprochene, effektiv an die Ex-Frau geleistete nacheheliche Unterhalt ist weiterhin als Ausgabe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, obwohl er der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zum Einreichen einer Abänderungsklage nicht nachgekommen ist.