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Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verbietet sich, da über den Rentenanspruch der Ehefrau zwar mit einem Entscheid der Invalidenversicherung negativ befunden worden ist, die Frage nach der Einschränkung im Erwerbsbereich in diesem Entscheid jedoch offen gelassen werden konnte und die selbständige Prüfung anhand der beigezogenen Akten der Invalidenversicherung ergibt, dass eine gutachterlich festgelegte Arbeitsunfähigkeit mit erst prognostisch allenfalls zu erlangender Teilarbeitsfähigkeit besteht und zudem mehrere krankheitsfremde Faktoren den Eingliederungserfolg behindern.