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Mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. Art. 1a Abs. 4 ELV hat die in Art. 5 Abs. 1 ELG für Ausländer vorgesehene 10-jährige Karenzfrist infolge des mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalts mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen begonnen (Art. 5 Abs. 5 ELG) und ist daher noch nicht erfüllt.
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