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Ausländische Renten sind unter dem Vorbehalt als Einnahmen anzurechnen, dass sie von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können. Die Umrechnung einer aus Argentinien bezogenen Rente nach den Bestimmungen der WEL führt zu keinem dem Einzelfall gerecht werdenden Ergebnis, weshalb sich ein Abweichen von den Verwaltungsweisungen rechtfertigt. Umrechnung anhand von Kreditkartenabrechnungen erweist sich vorliegend als praktikabel. Gutheissung und Rückweisung zur Neuberechnung.