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In einem vorgängigen rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid wurde ein Verzichtsvermögen unter anderem in Folge der ohne Verpflichtung erfolgten Zahlungen an einen Freund der Beschwerdeführerin festgesetzt. Nachträglich eingereichtes Schreiben stellt keine neue erhebliche Tatsache/oder Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einen Grund für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar. Die Einstellung der Gesuchsbearbeitung ausgehend von einem in einem früher ergangenen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid festgestellten Verzichtsvermögen ohne erneute materielle Beurteilung erweist sich als nicht rechtens. Erneute Prüfung des Sachverhalts führt jedoch nach wie vor zu einem anzurechnenden Verzichtsvermögen. Damit kein Anspruch auf Zusatzleistungen, da Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG überschritten. Abweisung.
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