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Der Rollstuhlzuschlag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG ist pro Wohnung zu gewähren. Im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer die Wohnung mit einer nicht in seine EL-Berechnung eingeschlossenen Person teilt, welche nicht auf einen Rollstuhl angewiesen ist, ist dem Beschwerdeführer entgegen der WEL und wie de lege ferenda vorgesehen der ganze Rollstuhlzuschlag anzurechnen.