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Zeitpunkt der Anrechnung einer Erbschaft: die Erblasserin hatte ihren letzten Wohnsitz in London, es bestand grundsätzlich eine Zuständigkeit der englischen Behörden; subsidiäre Zuständigkeit in der Schweiz, da sich die englischen Behörden nicht mit den Liegenschaften in der Schweiz befassten (Art. 87 Abs. 1 IPRG); Anrechnung des Erbteils ab dem Zeitpunkt des Erlasses des «letter of administration»; teilweise Gutheissung.
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