Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
- auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder
die Regierung des Kantons St. Gallen oder die Regierung des Kantons Graubünden;
- auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.
Die für die Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung zuständigen Behörden sind:
- auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Nationale Alarmzentrale im Bundesamt für Bevölkerungsschutz des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder die Regierung des Kantons St. Gallen oder die Regierung des Kantons Graubünden;
- auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein: die Regierung oder die Landespolizei.
Die in Absatz 3 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung befugt sind.
Die in den Absätzen 1–4 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in den Absätzen 1–4 genannten Behörden bekannt.
Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Weg unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden in Bereichen, die dieses Abkommen umfasst, betreffen.