Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des anderen Staates kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.
Absatz 1 dieses Artikels gilt namentlich nicht für Staatsangehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen und die während der Dauer ihrer Tätigkeit als Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates oder als Mitarbeitende einer internationalen Organisation in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort aufhalten.