Die Kommission ist innert sechs Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag zu bestellen.
Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Kommissionsmitglieder nicht innert dieser Frist, oder im Falle einer Ersetzung innert drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes, so wird auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei der Präsident des Internationalen Gerichtshofes mit der Vornahme der notwendigen Ernennungen betraut. Ist der Präsident des Gerichtshofes verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird der Vizepräsident des Gerichtshofes mit dieser Aufgabe betraut; ist dieser letztere verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, diese Ernennungen vornehmen.
Erfolgt die Ernennung der von jeder Vertragspartei zu bezeichnenden Kommissionsmitglieder nicht innert der in Absatz 1 vorgesehenen Frist oder, im Falle der Ersetzung, innert drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes, so werden die Kommissionsmitglieder gemäss dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.
Wird der Vorsitzende der Kommission von den Vertragsparteien nicht innert zwei Monaten nach Bestellung der Kommission bezeichnet, so wird er gemäss dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.