Verzeichnis der Muster internationaler Formblätter
Formblatt Nr. 1: Anmeldung zur Eintragung einer Marke
Formblatt Nr. 2: Vollmacht
Formblatt Nr. 3: Antrag auf Eintragung der Änderung(en) von Name(n) und/oder
Anschrift(en)
Formblatt Nr. 4: Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft in
Bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur
Eintragung von Marken
Formblatt Nr. 5: Bestätigung des Rechtsübergangs in Bezug auf die
Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von
Marken
Formblatt Nr. 6: Dokument über den Rechtsübergang in Bezug auf die
Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von
Marken
Formblatt Nr. 7: Antrag auf Berichtigung von Fehlern in Eintragung(en) und/
oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
Formblatt Nr. 8: Antrag auf Verlängerung einer Eintragung
Formblatt Nr. 9: Antrag auf Eintragung einer Lizenz
Formblatt Nr. 10: Lizenzerklärung
Formblatt Nr. 11: Erklärung zur Änderung einer Lizenz
Formblatt Nr. 12: Erklärung zur Löschung einer Lizenz
Regel 1Abkürzungen
(1) [In der Ausführungsordnung definierte Abkürzungen] Für die Zwecke dieser Ausführungsordnung und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
- bezeichnet das Wort «Vertrag» den Markenrechtsvertrag von Singapur;
- verweist das Wort «Artikel» auf den jeweils bezeichneten Artikel des Vertrags;
- bedeutet «ausschliessliche Lizenz» eine Lizenz, die nur einem Lizenznehmer erteilt wird und die dem Inhaber verbietet, die Marke zu benutzen und anderen Personen Lizenzen zu erteilen;
- bedeutet «Alleinlizenz» eine Lizenz, die nur einem Lizenznehmer erteilt wird und die dem Inhaber verbietet, anderen Personen Lizenzen zu erteilen, ihm aber nicht verbietet, die Marke zu benutzen;
- bedeutet «nicht ausschliessliche Lizenz» eine Lizenz, die dem Inhaber nicht verbietet, die Marke zu benutzen oder anderen Personen Lizenzen zu erteilen.
(2) [Im Vertrag definierte Abkürzungen] Die in Artikel 1 für die Zwecke des Vertrags definierten Abkürzungen haben für die Zwecke dieser Ausführungsordnung dieselbe Bedeutung.
Regel 2Angabe von Namen und Anschriften
(1) [Namen]
- Ist der Name einer Person anzugeben, so kann jede Vertragspartei verlangen, i)dass bei einer natürlichen Person als Name der Familienname oder der Hauptname und der Vor- oder Beiname beziehungsweise die Vor- oder Beinamen der Person, oder, nach Wahl dieser Person, der Name oder die Namen, die von der betreffenden Person üblicherweise benutzt werden, anzugeben sind;ii)dass bei einer juristischen Person als Name die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben ist.
- Ist der Name eines Vertreters anzugeben, bei dem es sich um eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft handelt, so erkennt jede Vertragspartei als Namensangabe die Bezeichnung an, welche die Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft üblicherweise benutzt.
(2) [Anschriften]
- Ist die Anschrift einer Person anzugeben, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Anschrift in einer Weise angegeben wird, die den üblichen Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift entspricht, und in jedem Fall die massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Haus- oder Gebäudenummer, enthält.
- Erfolgt eine an das Amt einer Vertragspartei gerichtete Mitteilung im Namen von zwei oder mehr Personen mit unterschiedlichen Anschriften, so kann die Vertragspartei verlangen, dass in der betreffenden Mitteilung eine einzige Anschrift als Anschrift für den Schriftwechsel angegeben wird.
- Die Angabe einer Anschrift kann eine Telefon- und eine Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse sowie für die Zwecke des Schriftwechsels eine von der gemäss Buchstabe a angegebenen Anschrift abweichende Anschrift enthalten.
- Die Buchstaben a und c gelten sinngemäss für die Zustellungsanschriften.
(3) [Andere Identifikationsmittel] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Mitteilungen an das Amt die Nummer oder andere Identifikationsmittel angeben, mit denen der Anmelder, Inhaber, Vertreter oder die beteiligte Person bei ihrem Amt eingetragen ist. Die Vertragsparteien dürfen eine Mitteilung wegen Nichtbefolgung dieses Erfordernisses nicht ablehnen, ausser für in elektronischer Form eingereichte Anmeldungen.
(4) [Zu benutzende Schrift] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die in den Absätzen 1–3 genannten Angaben in der von dem Amt benutzten Schrift gemacht werden.
Regel 3Einzelheiten zur Anmeldung
(1) [Übliche Schriftzeichen] Verwendet das Amt einer Vertragspartei Schriftzeichen (Buchstaben und Zahlen), die es als üblich betrachtet, und enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt benutzten üblichen Schriftzeichen eingetragen und veröffentlicht wird, so wird das Amt die Marke in diesen üblichen Schriftzeichen eintragen und veröffentlichen.
(2) [Marke mit Farbanspruch] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so kann das Amt verlangen, dass in der Anmeldung der Name oder der Code der beanspruchten Farbe oder der beanspruchten Farben und für jede Farbe die Hauptbestandteile der Marke, die diese Farbe haben, angegeben werden.
(3) [Anzahl der Wiedergaben]
- Enthält die Anmeldung keine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so darf eine Vertragspartei nicht mehr als Folgendes verlangen:i)fünf Wiedergaben der Marke in Schwarzweiss, wenn nach dem Recht der Vertragspartei die Anmeldung keine Erklärung dahin gehend enthalten darf oder eine Erklärung dahin gehend nicht enthält, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen einzutragen und zu veröffentlichen ist;ii)eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiss, wenn die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend enthält, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen einzutragen und zu veröffentlichen ist.
- Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so darf eine Vertragspartei nicht mehr als fünf Wiedergaben der Marke in Schwarzweiss und fünf Wiedergaben der Marke in Farbe verlangen.
(4) [Dreidimensionale Marke]
- Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine dreidimensionale Marke handelt, so besteht die Wiedergabe der Marke aus einer zweidimensionalen grafischen oder fotografischen Wiedergabe.
- Die nach Buchstabe a vorgelegte Wiedergabe kann nach Wahl des Anmelders aus einer einzigen Ansicht der Marke oder aus mehreren verschiedenen Ansichten der Marke bestehen.
- Ist das Amt der Auffassung, dass die vom Anmelder nach Buchstabe a eingereichte Wiedergabe der Marke die Einzelheiten der dreidimensionalen Marke nicht ausreichend wiedergibt, so kann es den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung festgesetzten Frist bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke und/oder eine Beschreibung der Marke in Worten vorzulegen.
- Ist das Amt der Auffassung, dass die unter Buchstabe c bezeichneten verschiedenen Ansichten und/oder die dort genannte Beschreibung der Marke in Worten die Einzelheiten der dreidimensionalen Marke immer noch nicht ausreichend wiedergeben, so kann es den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung festgesetzten Frist ein Muster der Marke vorzulegen.
- Ungeachtet der Buchstaben a–d reicht eine hinreichend deutliche Wiedergabe des dreidimensionalen Charakters der Marke in einer Ansicht für die Zuweisung eines Anmeldedatums aus.
- Absatz 3 Buchstaben a Ziffer i und b gilt sinngemäss.
(5) [Hologramm-Marke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass die Marke eine Hologramm-Marke ist, so muss die Darstellung der Marke aus einer oder mehreren Ansichten der Marke bestehen, die den holografischen Effekt vollständig erfassen. Ist das Amt der Auffassung, dass der holografische Effekt von der eingereichten Ansicht beziehungsweise den eingereichten Ansichten nicht vollständig erfasst ist, so kann es die Vorlage weiterer Ansichten verlangen. Das Amt kann vom Anmelder auch die Vorlage einer Beschreibung der Hologramm-Marke verlangen.
(6) [Bewegungsmarke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine Bewegungsmarke handelt, so muss die Darstellung der Marke nach Wahl des Amtes aus einem Bild oder einer Reihe von bewegten oder nicht bewegten Bildern bestehen, welche die Bewegung anschaulich darstellen. Ist das Amt der Auffassung, dass das eingereichte Bild beziehungsweise die eingereichten Bilder die Bewegung nicht anschaulich darstellen, so kann es die Vorlage weiterer Bilder verlangen. Das Amt kann vom Anmelder auch die Vorlage einer Beschreibung verlangen, in der die Bewegung erklärt wird.
(7) [Farbmarke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine Farbmarke per se oder um eine Farbzusammenstellung ohne figürliche Begrenzung handelt, so muss die Wiedergabe der Marke aus einem Muster der Farbe oder der Farben bestehen. Das Amt kann eine Bezeichnung der Farbe oder der Farben unter Verwendung ihrer gängigen Benennungen verlangen. Das Amt kann auch eine Beschreibung verlangen, aus der hervorgeht, wie die Farbe oder die Farben die Waren kennzeichnen oder in Bezug auf die Dienstleistungen verwendet werden. Das Amt kann darüber hinaus verlangen, dass die Farbe oder die Farben anhand eines vom Anmelder ausgewählten und vom Amt zugelassenen anerkannten Farbcodes angegeben werden.
(8) [Positionsmarke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine Positionsmarke handelt, so muss die Wiedergabe der Marke aus einer einzelnen Ansicht der Marke bestehen, die ihre Position auf dem Produkt zeigt. Das Amt kann verlangen, dass angegeben wird, wofür kein Schutz beansprucht wird. Das Amt kann auch eine Beschreibung verlangen, in der die Position der Marke im Verhältnis zu dem Produkt erklärt wird.
(9) [Akustische Marke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine akustische Marke handelt, so muss die Darstellung der Marke nach Wahl des Amtes in Notenschrift, durch eine Beschreibung des die Marke bildenden Klanges, durch eine analoge oder digitale Aufnahme dieses Klanges oder durch eine Kombination dieser Elemente erfolgen.
(10) [Aus einem nicht sichtbaren Zeichen bestehende Marke, bei der es sich nicht um eine akustische Marke handelt] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass die Marke, bei der es sich nicht um eine akustische Marke handelt, aus einem nicht sichtbaren Zeichen besteht, so kann eine Vertragspartei eine oder mehrere Darstellungen der Marke, eine Angabe zur Art der Marke sowie Präzisierungen zur Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei verlangen.
(11) [Transliteration der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einer anderen als der von dem Amt benutzten Schrift oder aus anderen als den von dem Amt benutzten Ziffern, so kann für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiii eine Transliteration dieser Schrift und dieser Ziffern in die von dem Amt benutzte Schrift und in die von dem Amt benutzten Ziffern verlangt werden.
(12) [Übersetzung der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einem Wort oder aus Wörtern in einer oder mehreren anderen als der von dem Amt zugelassenen Sprache(n), so kann für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiv eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Wörter in die zugelassene(n) Sprache(n) verlangt werden.
(13) [Frist für die Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Benutzung der Marke] Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Frist darf nicht weniger als sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Datum der Zulassung der Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei, bei dem die Anmeldung eingereicht wurde. Der Anmelder oder der Inhaber hat nach Massgabe der im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen Erfordernisse Anspruch auf Verlängerung dieser Frist um einen Zeitraum von jeweils mindestens sechs Monaten bis zu einer Gesamtverlängerung von mindestens zweieinhalb Jahren.
Regel 4Einzelheiten zur Vertretung und zur Zustellungsanschrift
(1) [Anschrift bei Bestellung eines Vertreters] Wurde ein Vertreter bestellt, so erachtet die Vertragspartei die Anschrift dieses Vertreters als Zustellungsanschrift.
(2) [Anschrift ohne Bestellung eines Vertreters] Wurde kein Vertreter bestellt und hat der Anmelder, Inhaber oder die andere beteiligte Person als Anschrift eine Anschrift im Gebiet der Vertragspartei angegeben, so erachtet die Vertragspartei diese Anschrift als Zustellungsanschrift.
(3) [Frist] Die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genannte Frist wird ab dem Datum des Eingangs der in diesem Artikel genannten Mitteilung bei dem Amt der beteiligten Vertragspartei gerechnet und beträgt mindestens einen Monat, wenn sich die Anschrift der Person, in deren Namen die Mitteilung erfolgt, im Gebiet dieser Vertragspartei befindet, und mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift ausserhalb des Gebiets dieser Vertragspartei befindet.
Regel 5Einzelheiten zum Anmeldedatum
(1) [Verfahren im Fall der Nichterfüllung von Erfordernissen] Erfüllt die Anmeldung zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Amt eine der anzuwendenden Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht, so fordert das Amt den Anmelder umgehend auf, dieses Erfordernis innerhalb einer in der Aufforderung angegebenen Frist zu erfüllen, die mindestens einen Monat ab dem Datum der Aufforderung beträgt, wenn sich die Anschrift des Anmelders im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, und mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift des Anmelders ausserhalb des Gebiets der betreffenden Vertragspartei befindet. Die Befolgung der Aufforderung kann der Zahlung einer besonderen Gebühr unterworfen werden. Selbst wenn das Amt es unterlässt, die genannte Aufforderung zu übersenden, bleiben die fraglichen Erfordernisse unberührt.
(2) [Anmeldedatum im Fall einer Berichtigung] Kommt der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung angegebenen Frist der in Absatz 1 genannten Aufforderung nach und entrichtet er die verlangten besonderen Gebühren, so gilt als Anmeldedatum das Datum, an dem alle in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten erforderlichen Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind und gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten erforderlichen Gebühren an das Amt entrichtet worden sind. Andernfalls wird die Anmeldung als nicht eingereicht betrachtet.
Regel 6Einzelheiten zu den Mitteilungen
(1) [Begleitende Angaben zur Unterschrift bei Mitteilungen auf Papier] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Unterschrift der natürlichen Person, die unterschreibt, Folgendes beigefügt wird:
- die Angabe des Familien- oder Hauptnamens und des Vor- oder Beinamens dieser Person oder, nach Wahl dieser Person, des Namens oder der Namen, den oder die diese Person üblicherweise benutzt;
- die Angabe zur Eigenschaft, in der diese Person unterschreibt, sofern sich diese Eigenschaft nicht offensichtlich beim Lesen der Mitteilung erschliesst.
(2) [Datum der Unterschrift] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass einer Unterschrift die Angabe des Datums beigefügt wird, an dem die Unterschriftsleistung erfolgt. Wird diese Angabe verlangt, ist sie aber nicht beigebracht worden, so gilt das Datum, an dem die Mitteilung mit der Unterschrift bei dem Amt eingegangen ist, als das Datum der Unterschriftsleistung, beziehungsweise ein früheres Datum, sofern die Vertragspartei dies gestattet.
(3) [Unterschrift der Mitteilungen auf Papier] Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und wird eine Unterschrift verlangt, so gilt für die Vertragspartei, dass sie
- vorbehaltlich der Ziffer iii eine handschriftliche Unterschrift zulässt;
- anstelle einer handschriftlichen Unterschrift die Verwendung anderer Unterschriftsformen wie einer gedruckten oder gestempelten Unterschrift oder die Verwendung eines Siegels oder eines Strichcodeaufklebers erlauben kann;
- verlangen kann, dass anstelle einer handschriftlichen Unterschrift ein Siegel verwendet wird, wenn die natürliche Person, welche die Mitteilung unterschreibt, Staatsangehöriger der Vertragspartei ist und sich die Anschrift der Person in ihrem Gebiet befindet oder wenn die juristische Person, in deren Namen die Mitteilung unterschrieben ist, nach ihrem Recht gegründet wurde und entweder den Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in ihrem Gebiet unterhält.
(4) [Unterschrift von Mitteilungen auf Papier, die elektronisch übermittelt werden] Eine Vertragspartei, die vorsieht, dass Mitteilungen auf Papier elektronisch übermittelt werden, erachtet solche Mitteilungen als unterschrieben, falls eine grafische Darstellung einer von der Vertragspartei nach Absatz 3 zugelassenen Unterschrift auf der erhaltenen Mitteilung erscheint.
(5) [Original von Mitteilungen auf Papier, die elektronisch übermittelt werden] Eine Vertragspartei, die vorsieht, dass Mitteilungen auf Papier elektronisch übermittelt werden, kann verlangen, dass die Originale solcher Mitteilungen
- beim Amt mit einem Begleitschreiben, das die frühere Übermittlung bezeichnet, eingereicht werden und
- innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat ab dem Tag eingereicht werden, an dem das Amt die Mitteilung auf elektronische Art erhalten hat.
(6) [Zertifizierung der Echtheit von Mitteilungen in elektronischer Form] Eine Vertragspartei, welche die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form erlaubt, kann verlangen, dass die Echtheit solcher Mitteilungen durch ein elektronisches System für die Zertifizierung der Echtheit gemäss den Vorschriften dieser Vertragspartei zertifiziert wird.
(7) [Eingangsdatum] Jede Vertragspartei kann die Umstände bestimmen, unter denen der Eingang eines Dokuments oder die Zahlung einer Gebühr als Eingang bei dem Amt oder Zahlung an das Amt gilt, wenn das Dokument oder die Zahlung tatsächlich eingegangen ist
- bei einer Zweigstelle oder Nebenstelle des Amtes;
- bei einem nationalen Amt für das Amt der Vertragspartei, soweit es sich bei der Vertragspartei um eine in Artikel 26 Absatz 1 Ziffer ii bezeichnete zwischenstaatliche Organisation handelt;
- bei einem öffentlichen Postdienst;
- bei einem von der Vertragspartei bezeichneten Zustelldienst oder einer von ihr bezeichneten Zustellagentur;
- bei einer anderen Anschrift als die genannten Anschriften des Amtes.
(8) [Elektronische Einreichung] Soweit eine Vertragspartei die Einreichung einer Mitteilung in elektronischer Form oder durch elektronische Übermittlung vorsieht und die Mitteilung auf diese Weise eingereicht wird, gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 das Datum, an dem das Amt dieser Vertragspartei die Mitteilung in solcher Form oder auf diese Art erhält, als Eingangsdatum der Mitteilung.
Regel 7Bezeichnung einer Anmeldung bei fehlender Anmeldenummer
(1) [Art der Bezeichnung] Wird verlangt, eine Anmeldung anhand ihrer Anmeldenummer zu bezeichnen, ist eine solche Nummer aber noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so gilt die Anmeldung als bezeichnet, wenn Folgendes vorgelegt wird:
- die von dem Amt gegebenenfalls vergebene vorläufige Anmeldenummer, oder
- eine Kopie der Anmeldung oder
- eine Darstellung der Marke mit einer Angabe des Datums, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder des Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder dem Vertreter vergebenes Aktenzeichen.
(2) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden, um eine Anmeldung zu bezeichnen, deren Anmeldenummer noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist.
Regel 8Einzelheiten zur Laufzeit und zur Verlängerung
Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c beginnt der Zeitraum, in dem der Antrag auf Verlängerung gestellt und die Verlängerungsgebühr entrichtet werden kann, mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Verlängerung vorzunehmen ist, und endet frühestens sechs Monate nach diesem Tag. Wird der Antrag auf Verlängerung nach dem Tag gestellt, an dem die Verlängerung vorzunehmen war, und/oder wurden die Verlängerungsgebühren nach diesem Tag entrichtet, so kann jede Vertragspartei die Annahme des Antrags auf Verlängerung von der Zahlung einer Zuschlagsgebühr abhängig machen.
Regel 9Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis
(1) [Erfordernisse bezüglich der Fristverlängerung nach Artikel 14 Absatz 2 Ziffer i] Eine Vertragspartei, die eine Fristverlängerung gemäss Artikel 14 Absatz 2 Ziffer i vorsieht, verlängert die Frist ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Fristverlängerung um einen angemessenen Zeitraum und kann verlangen, dass der Antrag
- die Bezeichnung der antragstellenden Partei, die einschlägige Anmeldungs- oder Eintragungsnummer und die betroffene Frist enthält und
- innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag des Verstreichens der betroffenen Frist eingereicht wird.
(2) [Erfordernisse bezüglich der Fortsetzung des Verfahrens nach Artikel 14 Absatz 2 Ziffer ii] Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Artikel 14 Absatz 2 Ziffer ii
- die Bezeichnung der antragstellenden Partei, die einschlägige Anmeldungs- oder Eintragungsnummer und die betroffene Frist enthält und
- innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag des Verstreichens der betroffenen Frist eingereicht wird. Die unterlassene Handlung wird innerhalb der gleichen Frist oder, soweit von der Vertragspartei vorgesehen, zusammen mit dem Antrag vorgenommen.
(3) [Erfordernisse bezüglich der Wiedereinsetzung in die Rechte gemäss Artikel 14 Absatz 2 Ziffer iii]
- Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechte nach Artikel 14 Absatz 2 Ziffer iii i)die Bezeichnung der antragstellenden Partei, die einschlägige Anmeldungs- oder Eintragungsnummer und die betroffene Frist enthält undii)die zur Begründung des Fristversäumnisses massgeblichen Tatsachen und Nachweise angibt.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechte wird beim Amt innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht, deren Dauer von der Vertragspartei ab dem Zeitpunkt des Wegfallens der Ursache des Fristversäumnisses bestimmt wird. Die unterlassene Handlung wird innerhalb der gleichen Frist oder, soweit von der Vertragspartei vorgesehen, zusammen mit dem Antrag vorgenommen.
- Eine Vertragspartei kann zur Erfüllung der Erfordernisse gemäss den Buchstaben a und b eine Höchstfrist von mindestens sechs Monaten ab dem Tag des Verstreichens der betroffenen Frist vorsehen.
(4) [Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 3] Bei den Ausnahmen, auf die Artikel 14 Absatz 3 Bezug nimmt, handelt es sich um die Fälle eines Fristversäumnisses
- für die bereits ein Rechtsbehelf nach Artikel 14 Absatz 2 gewährt wurde;
- für die Einreichung eines Antrags auf einen Rechtsbehelf nach Artikel 14;
- für die Zahlung einer Verlängerungsgebühr;
- für die Vornahme einer Handlung vor einer Beschwerdekammer oder einem anderen im Rahmen des Amtes eingesetzten Überprüfungsorgan;
- für die Vornahme einer Handlung in einem Verfahren inter partes;
- für die Einreichung der Erklärung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii oder der Erklärung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii;
- für die Einreichung einer Erklärung, die gemäss dem Recht der Vertragspartei ein neues Einreichungsdatum für eine anhängige Anmeldung begründen kann und
- für die Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs.
Regel 10Erfordernisse für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz
(1) [Inhalt des Antrags]
- Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Eintragung einer Lizenz nach Artikel 17 Absatz 1 einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält:i)Name und Anschrift des Inhabers;ii)Name und Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat;iii)Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden;iv)Name und Anschrift des Lizenznehmers;v)Name und Anschrift des Vertreters des Lizenznehmers, wenn dieser einen Vertreter bestellt hat;vi)Zustellungsanschrift des Lizenznehmers, falls vorhanden;vii)Name des Staates, dessen Angehöriger der Lizenznehmer ist, falls er Angehöriger eines Staates ist; gegebenenfalls Name des Staates, in dem der Lizenznehmer seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;viii)ist der Inhaber oder der Lizenznehmer eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und der Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde;ix)die Eintragungsnummer der Marke, die Gegenstand der Lizenz ist;x)die Bezeichnungen der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Lizenz erteilt wird, zusammengefasst nach Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation , wobei jeder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu der die jeweilige Gruppe gehört, und zwar in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation;xi)ob es sich bei der Lizenz um eine ausschliessliche Lizenz, eine nicht ausschliessliche Lizenz oder eine Alleinlizenz handelt;xii)soweit anwendbar, dass die Lizenz nur einen Teil des von der Markeneintragung abgedeckten Gebiets betrifft, zusammen mit einer ausdrücklichen Angabe dieses Gebietsteils;xiii)die Laufzeit der Lizenz.
- Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz nach Artikel 18 Absatz 1 einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält:i)die unter Buchstabe a Ziffern i bis ix aufgeführten Angaben;ii)wenn die Änderung oder Löschung eine unter Buchstabe a aufgeführte Angabe oder einen Bestandteil davon betrifft, die Art und den Umfang der einzutragenden Änderung oder Löschung.
(2) [Die Eintragung einer Lizenz stützende Dokumente]
- Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz, je nach Wahl der antragstellenden Partei, eines der folgenden Dokumente beigefügt wird:i)ein Auszug aus dem Lizenzvertrag mit Angabe der Parteien und der lizenzierten Rechte, der von einem Notar oder einer anderen zuständigen Behörde als echter Auszug aus dem Vertrag beglaubigt ist, oderii)eine nicht beglaubigte Lizenzerklärung, deren Inhalt dem Formblatt zur Erklärung betreffend die Lizenz in dieser Ausführungsordnung entspricht und die sowohl vom Inhaber als auch vom Lizenznehmer unterschrieben ist.
- Jede Vertragspartei kann verlangen, dass ein Mitinhaber, der nicht Partei des Lizenzvertrags ist, in einem von ihm unterschriebenen Dokument seine ausdrückliche Zustimmung zur Lizenz erteilt.
(3) [Die Änderung der Eintragung einer Lizenz stützende Dokumente]
- Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Antrag auf Änderung der Eintragung einer Lizenz, je nach Wahl der antragstellenden Partei, eines der folgenden Dokumente beigefügt wird:i)Dokumente zur Begründung der beantragten Änderung der Eintragung der Lizenz, oderii)eine nicht beglaubigte Erklärung zur Änderung der Lizenz, deren Inhalt dem Formblatt zur Erklärung der Änderung der Lizenz in dieser Ausführungsordnung entspricht und die sowohl vom Inhaber als auch vom Lizenznehmer unterschrieben ist.
- Jede Vertragspartei kann verlangen, dass ein Mitinhaber, der nicht Partei des Lizenzvertrags ist, in einem von ihm unterschriebenen Dokument seine ausdrückliche Zustimmung zur Änderung der Lizenz erteilt.
(4) [Die Löschung der Eintragung einer Lizenz stützende Dokumente] Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Lizenz, je nach Wahl der antragstellenden Partei, eines der folgenden Dokumente beigefügt wird:
- Dokumente zur Begründung der beantragten Streichung der Eintragung der Lizenz, oder
- eine nicht beglaubigte Erklärung zur Löschung der Lizenz, deren Inhalt dem Formblatt zur Erklärung der Löschung der Lizenz in dieser Ausführungsordnung entspricht und die sowohl vom Inhaber als auch vom Lizenznehmer unterschrieben ist.