Das Übereinkommen und dieser Vertrag sind anwendbar:
- auf Verfahren wegen Handlungen, zu deren Verfolgung im Zeitpunkt der verlangten Rechtshilfe in einem der beiden Staaten eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde und im anderen Staat eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, soweit in ihrem Verfahren ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
- auf Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht eines der beiden Staaten nur mit Busse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
Rechtshilfe wird auch geleistet:
- für die Zustellung von Schriftstücken betreffend den Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme sowie die Zahlung von Bussen oder Verfahrenskosten;
- in Angelegenheiten des bedingten Vollzugs einer Strafe oder einer Massnahme, der bedingten Entlassung, des Aufschubs des Antritts einer Strafe oder einer Massnahme oder der Unterbrechung des Vollzugs;
- in Gnadensachen;
- in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile.