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0.631.252.913.695.1

Vereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland
über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an Strassenübergängen1

AS 1967 254

Originaltext

Abgeschlossen am 6. Oktober 1966
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 1967

(Stand am 30. Mai 2011)

Art. 1

An den Strassenübergängen kann die Grenzabfertigung von Waren zeitweilig zusammengelegt werden. Die Bediensteten des Nachbarstaates können, soweit hierfür im einzelnen Fall ein besonderes Bedürfnis besteht, die Grenzabfertigung oder bestimmte Grenzabfertigungshandlungen im Gebietsstaat vornehmen.

  1. Riehen‑Weilstrasse/Weil‑Ost,
  2. Riehen/Lörrach‑Stetten,
  3. ...2
  4. Rheinfelden/Bad. Rheinfelden,
  5. ...3
  6. Laufenburg/Bad. Laufenburg,
  7. 4
  8. ... 5
  9. Schleitheim/Stühlingen,
  10. Bargen/Neuhaus,
  11. 6
  12. Ramsen/Rielasingen,
  13. Tägerwilen/Konstanz‑Paradieser Tor,

Art. 2

Die Zone ist der Amtsplatz (Teile der Strasse, der Dienstgebäude und der sonstigen Anlagen) der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates, soweit und solange Bedienstete des Nachbarstaates die Grenzabfertigung dort vornehmen.

Art. 3

Die jeweils zuständige schweizerische Zollkreisdirektion und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen in gegenseitigem Einvernehmen die Einzelheiten fest.

Die diensttuenden ranghöchsten Zollbediensteten der beiderseitigen Grenzabfertigungsstellen bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen, ob und inwieweit die Grenzabfertigung gemäss Artikel 1 zusammengelegt wird.

Art. 4

Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 7 durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.