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0.632.231.44

Erklärung betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979

0.632.231.44Nicht löschen bitte "1 " !! (Stand am 5. November 1999)

Übersetzung2

Die Vertragsparteien,

Unter Berücksichtigung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des Allgemeinen Abkommens 3 ,

Unter Hinweis auf die vom Rat am 28. April 1970 genehmigten Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD, Ergänzung Nr. 18, Seiten 48–53) und die vom Rat am 19. Dezember 1972 genehmigten Verfahren für regelmässige Konsultationen mit den Entwicklungsländern über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD, Ergänzung Nr. 20, Seiten 47–49),

In der Überzeugung, dass Handelsbeschränkungen im Allgemeinen ein unwirksames Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Zahlungsbilanzgleichgewichts sind,

Feststellend, dass andere Einfuhrbeschränkungen als mengenmässige Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen in Anspruch genommen worden sind,

Bestätigend, dass Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen nicht zum Schutz einer bestimmten Industrie oder eines bestimmten Sektors getroffen werden sollten,

In der Überzeugung, dass die Vertragsparteien nach Kräften vermeiden sollten, dass Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen einen Anreiz für neue Investitionen, die ohne diese Massnahmen wirtschaftlich nicht existenzfähig wären, bilden,

In der Erkenntnis, dass die weniger entwickelten Vertragsparteien bei der Anwendung von Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen ihre Entwicklungs-, Finanz- und Handelssituation in Betracht ziehen müssen,

In der Erkenntnis, dass Handelsmassnahmen der entwickelten Länder weitreichende Folgen für die Wirtschaft der Entwicklungsländer haben können,

In der Erkenntnis, dass die entwickelten Vertragsparteien in grösstmöglichem Ausmass die Anwendung von Handelsbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen vermeiden sollten,

kommen wie folgt überein:

1. Die in den Artikeln XII und XVIII festgelegten Prüfungsverfahren werden auf alle Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen angewendet. Für die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen gilt zusätzlich zu den in den Artikeln XII, XIII, XV und XVIII enthaltenen Bedingungen und unbeschadet anderer Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens folgendes:

  1. bei der Anwendung von Einfuhrbeschränkungen beachten die Vertragspartelen die im GATT vorgesehenen Verhaltensregeln und geben den Massnahmen den Vorzug, die den Handel am wenigsten beeinträchtigen4;
  2. die gleichzeitige Anwendung von mehr als einer Art von Handelsmassnahmen für diesen Zweck sollte vermieden werden,
  3. wann immer durchführbar geben die Vertragsparteien einen Zeitplan für die Beseitigung der Massnahmen bekannt.

Die Bestimmungen dieses Absatzes bezwecken nicht, die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens zu ändern.

2. Sieht sich eine entwickelte Vertragspartei ungeachtet der Grundsätze dieser Erklärung gezwungen, Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen anzuwenden, so zieht sie bei der Bestimmung der Auswirkungen ihrer Massnahmen die Ausfuhrinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien in Betracht und kann Waren, an deren Ausfuhr diese Vertragsparteien interessiert sind, von ihren Massnahmen ausnehmen.

3. Die Vertragsparteien notifizieren dem GATT 5 innerhalb kürzester Frist die Einführung oder Verschärfung von Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass eine von einer anderen Vertragspartei angewendete Einfuhrbeschränkung aus Zahlungsbilanzgründen eingeführt wurde, so kann sie diese Massnahme dem GATT notifizieren oder das GATT-Sekretariat auffordern, Auskünfte über die Massnahme einzuholen und diese Auskünfte, soweit angezeigt, allen Vertragsparteien zugänglich zu machen.

4. Über alle Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen finden im GATT-Ausschuss «Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz» (im Folgenden «der Ausschuss» genannt) Konsultationen statt.

5. Alle Vertragsparteien, die dies wünschen, können dem Ausschuss angehören. Es sollte sichergestellt werden, dass die Zusammensetzung des Ausschusses nach Möglichkeit die Merkmale der Gesamtheit der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer geographischen Lage, ihrer Zahlungsbilanzlage und ihres Wirtschaftsentwicklungsstandes widerspiegelt.

6. Der Ausschuss befolgt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen die vom Rat am 28. April 1970 genehmigten und in BISD, Ergänzung Nr. 18, Seiten 48–53 niedergelegten Verfahrensregeln für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen – im folgenden «ausführliche Konsultationsverfahren» genannt – oder die vom Rat am 19. Dezember 1972 genehmigten und in BISD, Ergänzung Nr. 20, Seiten 47–49 niedergelegten Verfahrensregeln für regelmässige Konsultationen mit Entwicklungsländern über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen – im folgenden «vereinfachte Konsultationsverfahren» genannt.

7. Das GATT-Sekretariat erarbeitet unter Heranziehung aller geeigneten Informationsquellen einschliesslich derjenigen der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei zwecks Erleichterung der Konsultationen im Ausschuss eine Sachverhaltsdarstellung, die die Handelsaspekte der getroffenen Massnahmen einschliesslich der für die weniger entwickelten Vertragsparteien besonders bedeutsamen Aspekte beschreibt. In dem Dokument können auch alle anderen vom Ausschuss zu bestimmenden Fragen behandelt werden. Das Gatt-Sekretariat gibt der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei Gelegenheit, sich zu dem Dokument zu äussern, bevor es dieses dem Ausschuss unterbreitet.

8. Bei Konsultationen im Rahmen von Artikel XVIII 1 Absatz 12 Buchstabe b) stützt der Ausschuss seine Entscheidung über die Art des einzuschlagenden Verfahrens unter anderem auf folgendes:

  1. die Zeitspanne, die seit den letzten ausführlichen Konsultationen verstrichen ist;
  2. die Schritte, die seitens der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei auf Grund der Schlussfolgerungen vorhergehender Konsultationen unternommen worden sind;
  3. die Veränderungen im Gesamtumfang oder in der Art der zum Schutz der Zahlungsbilanz getroffenen Handelsmassnahmen;
  4. die Veränderungen in der Zahlungsbilanzsituation oder in den Zahlungsbilanzaussichten;
  5. die Frage, ob die Zahlungsbilanzprobleme struktureller oder vorübergehender Art sind.

9. Eine weniger entwickelte Vertragspartei kann jederzeit ausführliche Konsultationen beantragen.

10. Eine zur Konsultation gerufene weniger entwickelte Vertragspartei wird auf Antrag von den Dienststellen des Gatt-Sekretariats für technische Hilfe bei der Vorbereitung der Unterlagen für die Konsultationen unterstützt.

11. Der Ausschuss berichtet dem Rat über seine Konsultationen. Die Berichte über ausführliche Konsultationen enthalten folgendes:

  1. die Schlussfolgerungen des Ausschusses sowie die Sachverhalte und Gründe, auf die sie sich stützen;
  2. die Schritte, die seitens der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei auf Grund der Schlussfolgerungen vorhergehender Konsultationen unternommen worden sind;
  3. im Falle weniger entwickelter Vertragsparteien die Sachverhalte und Gründe, auf die der Ausschuss seine Entscheidung über das einzuschlagende Verfahren gestützt hat, und
  4. im Falle von entwickelten Vertragsparteien die Frage, ob wirtschaftspolitische Alternativmassnahmen möglich sind.

Stellt der Ausschuss fest, dass die Massnahmen der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei

  1. in wesentlichen Punkten mit von einer anderen Vertragspartei angewandten Handelsbeschränkungen zusammenhängen6 oder
  2. erheblich nachteilige Folgen für die Ausfuhrinteressen einer weniger entwickelten Vertragspartei haben,

so berichtet er darüber dem Rat, der die von ihm für notwendig erachteten zusätzlichen Massnahmen ergreift.

12. Bei ausführlichen Konsultationen mit einer weniger entwickelten Vertragspartei schenkt der Ausschuss auf Wunsch der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei den Möglichkeiten einer Entschärfung und Behebung des Zahlungsbilanzproblems durch Massnahmen, die die Vertragsparteien zur Erleichterung einer Steigerung der Ausfuhrerlöse der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei gemäss Ziffer 3 der ausführlichen Konsultationsverfahren ergreifen könnten, besondere Aufmerksamkeit.

13. Stellt der Ausschuss fest, dass eine Einfuhrbeschränkung, die von einer zur Konsultation gerufenen Vertragspartei zum Schutz der Zahlungsbilanz getroffen worden ist, mit Artikel XII, Artikel XVIII Abschnitt B oder dieser Erklärung unvereinbar ist, so trifft er in seinem Bericht an den Rat Feststellungen, die diesem helfen, geeignete Empfehlungen im Hinblick auf die Anwendung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B und dieser Erklärung auszusprechen. Der Rat überwacht alle Angelegenheiten, zu denen er Empfehlungen ausgesprochen hat.