Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2–9 die minimal erforderlichen vorübergehenden Schutzmassnahmen ergreifen.
Vorübergehende Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
- der angewendete Meistbegünstigungszollsatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der vorübergehenden Schutzmassnahme; oder
- der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollsatz.
Vorübergehende Schutzmassnahmen werden für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ergriffen. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann die einführende Vertragspartei die Massnahmen auf eine Gesamtdauer von höchstens drei Jahren verlängern. Den ausführenden Vertragsparteien, die von der verlängerten vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen sind, ist ein Ausgleich in Form einer im Wesentlichen gleichwertigen Handelsliberalisierung anzubieten. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine vorübergehenden Schutzmassnahmen angewendet werden.
Die Vertragspartei, die eine vorübergehende Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder zu verlängern beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor der Ergreifung oder Verlängerung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Im Fall einer Verlängerung der Massnahme nach Absatz 4 beschreibt die Notifikation auch den beabsichtigten Ausgleich.
Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation die Informationen nach Absatz 5, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine vorübergehende Schutzmassnahme nach Absatz 3 ergreifen oder verlängern. Bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs nach Absatz 4 kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die vorübergehende Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der vorübergehenden Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleichwertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich während der Verlängerung der vorübergehenden Schutzmassnahme.
Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine provisorische vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet.
Jede provisorische vorübergehende Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen provisorischen vorübergehenden Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der vorübergehenden Schutzmassnahme und deren Verlängerungen nach den Absätzen 3 bzw. 4 hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann keine vorübergehende Schutzmassnahme mehr angewendet werden.