Art.
5
Betriebsstätte
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung;
- eine Zweigniederlassung;
- eine Geschäftsstelle;
- eine Fabrikationsstätte;
- eine Werkstätte; und
- ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e dieses Absatzes genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art.
10
Dividenden
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
- 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während einer Dauer von 365 Tagen, die den Tag der Zahlung der Dividende umfasst, hält (für Zwecke der Berechnung dieser Dauer werden Besitzänderungen nicht berücksichtigt, die unmittelbar aus einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung der Gesellschaft resultieren, die die Anteile hält oder die die Dividende zahlt);
- 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Ungeachtet des Absatzes 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person der Dividenden:
- eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Vertragsstaats ist, sofern:(i)bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer i die natürlichen Personen hauptsächlich im anderen Vertragsstaat ansässige Personen sind, oder(ii)bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer ii die Gelder für einen Rechtsträger angelegt werden, der die Voraussetzungen nach Ziffer i dieses Buchstabens erfüllt; oder
- die Nationalbank des anderen Vertragsstaats ist.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen regeln. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
Hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so kann diese Betriebsstätte einer Quellensteuer nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaats unterliegen. Diese Steuer darf aber 10 Prozent des Bruttobetrags der Gewinne dieser Betriebsstätte, die nach der Entrichtung der direkten Steuer auf diesen Gewinnen ermittelt wurden, nicht übersteigen.
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art.
11
Zinsen
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer nicht übersteigen:
- 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Bank ist und wenn das Darlehen für eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren zur Finanzierung des Kaufs von Ausrüstung oder Investitionsvorhaben gewährt wurde; und
- 15 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.
Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, soweit die Zinsen gezahlt werden:
- an eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Vertragsstaats, sofern:(i)bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer i die natürlichen Personen hauptsächlich im anderen Vertragsstaat ansässige Personen sind, oder(ii)bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer ii die Gelder für einen Rechtsträger angelegt werden, der die Voraussetzungen nach Ziffer i dieses Buchstabens erfüllt; oder
- an die Regierung des anderen Staates, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften sowie jede dieser Regierung vollständig gehörende Vertretung (einschliesslich eines Finanzinstituts) oder die Nationalbank dieses anderen Staates.
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art.
12
Lizenzgebühren
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
- 15 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung einer Marke;
- 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme oder Aufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrung (Knowhow) gezahlt werden.
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art.
13
Vergütungen für technische Dienstleistungen
Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
Ungeachtet des Artikels 15 und unter Vorbehalt der Artikel 8, 17 und 18 können die Vergütungen für technische Dienstleistungen jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Vergütungen berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Vergütungen für technische Dienstleistungen» bedeutet Vergütungen jeder Art für das Erbringen von Geschäftsführungsaufgaben, technischen Dienstleistungen oder Beratungsdiensten, sofern diese nicht gezahlt werden:
- an Angestellte der Person, welche die Zahlung vornimmt;
- für eine Lehrtätigkeit in einer Ausbildungsstätte oder durch eine solche; oder
- von einer natürlichen Person für Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch einer natürlichen Person.
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Vergütungen für technische Dienstleistungen stammen, eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Vergütungen für technische Dienstleistungen tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
Für die Zwecke dieses Artikels, unter Vorbehalt von Absatz 6, gelten Vergütungen für technische Dienstleistungen dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist oder wenn der Schuldner, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung hat, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütungen für technische Dienstleistungen eingegangen wurde und die die Vergütungen trägt.
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Vergütungen für technische Dienstleistungen nicht als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Vergütungen für technische Dienstleistungen von dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden.
Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Vergütungen für technische Dienstleistungen, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art.
14
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, erzielt, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.
Art.
24
Gleichbehandlung
Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 7 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen gehört oder deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Dieser Artikel gilt nur für Steuern, die unter das Abkommen fallen.
Art.
27
Anspruch auf Vorteile
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
in diesem Staat nicht besteuert werden oder dort einer Besteuerung unterliegen, die weniger als 60 Prozent des Steuersatzes auf Gewinnen aus ähnlichen, in diesem Staat ausgeübten Tätigkeiten beträgt, so ist ungeachtet des Absatzes 1 der andere Vertragsstaat nicht verpflichtet, die Beschränkungen dieses Abkommens hinsichtlich seines Rechts auf Besteuerung der Einkünfte der Gesellschaft aus solchen Tätigkeiten im Ausland oder der von dieser Gesellschaft bezahlten Dividenden anzuwenden.
Enthält das Recht eines Vertragsstaats Bestimmungen oder werden nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Bestimmungen eingeführt, wonach ausländische Einkünfte, die eine Gesellschaft bezieht aus:
- Schifffahrtstätigkeiten;
- Bank-, Finanz-, Versicherungs-, Investitions- oder ähnlichen Tätigkeiten;
- Tätigkeiten eines Hauptquartiers, einer Koordinationsstelle oder eines Rechtsträgers, der administrative oder sonstige Unterstützung für einen Konzern leistet, der eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit hauptsächlich in Drittstaaten ausübt,
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 hat ein in einem Vertragsstaat ansässiger Rechtsträger, der aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, im anderen Vertragsstaat keinen Anspruch auf die Vorteile dieses Abkommens, wenn über 50 Prozent der Eigentumsrechte an einem solchen Rechtsträger (oder bei einer Gesellschaft über 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Aktien) mittelbar oder unmittelbar von einer Person oder Personen gehalten werden, die nicht im ersten Staat ansässig sind. Der vorstehende Satz ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Hauptgattung der Aktien dieses Rechtsträgers oder eines anderen Rechtsträgers desselben multinationalen Konzerns regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird oder wenn dieser Rechtsträger im Vertragsstaat, in dem er ansässig ist, eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübt, die nicht im blossen Halten von Werten oder sonstigen Aktiven und nicht in einer blossen Hilfstätigkeit oder einer Tätigkeit vorbereitender oder ähnlicher Art im Zusammenhang mit anderen verbundenen Rechtsträgern besteht.
werden die Vorteile nach diesem Abkommen in Bezug auf Einkünfte nicht gewährt, die im Drittstaat einer Steuerbelastung unterliegen, die weniger als 60 Prozent der Steuer beträgt, die auf diesen Einkünften erhoben würde, wenn die Betriebsstätte im ersten Vertragsstaat gelegen wäre. In einem solchen Fall sind die Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der anderen Bestimmungen des Abkommens nach dem Recht des anderen Vertragsstaats steuerbar.
Wenn:
- ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erste Staat diese Einkünfte einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte zurechnet; und
- die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, im ersten Staat von der Steuer befreit sind,
Geschehen zu Brasilia, am 3. Mai 2018, im Doppel in französischer, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und portugiesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.
Annex protokolldie_schweizerische_eidgenossenschaft_und_die_foderative_republik_brasilien_haben_anlasslich_der_unterzeichnung_in_brasilia_am_3_mai_2018_des_abkommens_zwischen_den_beiden_staaten_zur_vermeidung_der_doppelbesteuerung_auf_dem_gebiet_der_steuern_vom_einkommen_und_zur_verhinderung_von_steuerhinterziehung_und_steuerumgehung_folgende_bestimmungen_vereinbart_die_einen_integrierenden_bestandteil_dieses_abkommens_bilden_1_zu_1a_es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_ungeachtet_der_anderen_bestimmungen_dieses_abkommens_eine_in_einem_vertragsstaat_errichtete_kollektive_kapitalanlage_die_aus_dem_anderen_vertragsstaat_stammende_einkunfte_bezieht_fur_die_anwendung_des_abkommens_auf_diese_einkunfte_als_naturliche_person_gilt_die_im_vertragsstaat_ansassig_ist_in_dem_die_kollektive_kapitalanlage_errichtet_ist_und_als_nutzungsberechtigte_person_der_von_ihr_bezogenen_einkunfte_vorausgesetzt_dass_eine_im_erstgenannten_staat_ansassige_naturliche_person_die_unter_den_gleichen_umstanden_einkunfte_bezieht_als_deren_nutzungsberechtigte_person_gelten_wurde_jedoch_nur_insoweit_als_die_anteile_an_der_kollektiven_kapitalanlage_personen_gehoren_die_im_vertragsstaat_ansassig_sind_in_dem_die_kollektive_errichtet_ist_b_es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_im_sinne_dieses_absatzes_der_ausdruck_kollektive_kapitalanlage_im_fall_der_schweiz_einen_vertraglichen_anlagefonds_nach_ikel_25_und_eine_investmentgesellschaft_mit_variablem_kapital_nach_ikel_36_des_bundesgesetzes_vom_23_juni_2006_uber_die_kollektiven_kapitalanlagen_und_im_fall_brasiliens_einen_zum_zweck_der_investition_von_mitteln_von_einem_oder_mehreren_investoren_gemass_der_regelung_der_finanzmarktkontrollkommission_comissao_de_valores_mobiliarios_errichteten_rechtstrager_mit_oder_ohne_rechtspersonlichkeit_sowie_andere_in_einem_der_beiden_vertragsstaaten_errichtete_investmentfonds_gebilde_oder_rechtstrager_bedeutet_die_von_den_zustandigen_behorden_der_vertragsstaaten_als_kollektive_kapitalanlage_im_sinne_dieses_absatzes_bezeichnet_werden_c_es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_ungeachtet_der_anderen_bestimmungen_dieses_abkommens_eine_kommanditgesellschaft_fur_kollektive_kapitalanlagen_nach_ikel_98_des_bundesgesetzes_vom_23_juni_2006_uber_die_kollektiven_kapitalanlagen_die_aus_brasilien_stammende_einkunfte_bezieht_nicht_als_in_der_schweiz_ansassig_gilt_aber_fur_die_ansassigen_gesellschafter_die_steuerentlastungen_befreiungen_und_anderen_steuervorteile_nach_diesem_abkommen_beantragen_kann_die_diesen_gewahrt_worden_waren_wenn_sie_diese_einkunfte_direkt_bezogen_hatten_sie_kann_einen_solchen_antrag_nur_stellen_wenn_der_gesellschafter_nicht_selbst_einen_antrag_auf_entlastung_fur_seine_von_der_kommanditgesellschaft_bezogenen_einkunfte_eingereicht_hat_2_zu_3_abs_1_bst_jes_besteht_einvernehmen_daruber_dass_der_ausdruck_vorsorgeeinrichtung_folgende_einrichtungen_sowie_alle_gleichen_oder_im_wesentlichen_vergleichbaren_einrichtungen_umfasst_die_aufgrund_von_nach_der_unterzeichnung_des_abkommens_erlassenen_gesetzen_errichtet_werden_a_in_brasilien_alle_vorsorgeeinrichtungen_nach_den_folgenden_brasilianischen_gesetzen_i_erganzungsgesetz_nr_108_vom_29_mai_2001_ii_erganzungsgesetz_nr_109_vom_29_mai_2001_oder_iii_gesetz_nr_9_477_vom_24_juli_1997_b_in_der_schweiz_alle_vorsorgeeinrichtungen_nach_i_dem_bundesgesetz_vom_20_dezember_1946_uber_die_alters_und_hinterlassenenversicherung_ii_dem_bundesgesetz_vom_19_juni_1959_uber_die_invalidenversicherung_iii_dem_bundesgesetz_vom_6_oktober_2006_uber_erganzungsleistungen_zur_alters_hinterlassenen_und_invalidenversicherung_iv_dem_bundesgesetz_vom_25_september_1952_uber_den_erwerbsersatz_fur_dienstleistende_und_bei_mutterschaft_v_dem_bundesgesetz_vom_25_juni_1982_uber_die_berufliche_alters_hinterlassenen_und_invalidenvorsorge_einschliesslich_der_nicht_registrierten_vorsorgeeinrichtungen_die_berufliche_vorsorgeplane_anbieten_und_der_mit_der_beruflichen_vorsorge_vergleichbaren_anerkannten_formen_der_gebundenen_selbstvorsorge_vi_dem_bundesgesetz_vom_17_dezember_1993_uber_die_freizugigkeit_in_der_beruflichen_alters_hinterlassenen_und_invalidenvorsorge_vii_ikel_89a_absatze_6_und_7_des_zivilgesetzbuches_oder_viii_ikel_331_absatz_1_des_obligationenrechts_3_zu_4_abs_1es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_der_ausdruck_eine_in_einem_vertragsstaat_ansassige_person_insbesondere_folgendes_einschliesst_a_in_diesem_staat_errichtete_vorsorgeeinrichtungen_undb_organisationen_die_zu_religiosen_wohltatigen_wissenschaftlichen_kulturellen_sportlichen_oder_ausbildungszwecken_oder_zu_mehreren_dieser_zwecke_gegrundet_und_gefuhrt_werden_und_die_in_einem_vertragsstaat_gemass_seinem_recht_ansassig_sind_ungeachtet_der_tatsache_dass_ein_teil_oder_die_gesamtheit_ihrer_einkunfte_oder_gewinne_gemass_dem_innerstaatlichen_recht_dieses_staates_steuerbefreit_sein_kann_4_zu_7_abs_1_und_2a_es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_wenn_ein_unternehmen_eines_vertragsstaats_durch_eine_im_anderen_vertragsstaat_gelegene_betriebsstatte_waren_verkauft_oder_dort_eine_industrielle_oder_gewerbliche_tatigkeit_aus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ener_bestimmung_eine_meinungsverschiedenheit_uber_die_frage_ob_eine_massnahme_unter_den_anwendungsbereich_dieses_abkommens_fallt_nur_mit_zustimmung_beider_vertragsstaaten_im_sinne_jener_bestimmung_vor_den_rat_fur_dienstleistungshandel_gebracht_werden_kann_zweifel_uber_die_auslegung_dieses_absatzes_sind_in_anwendung_von_ikel_25_absatz_3_dieses_ikels_oder_wenn_eine_einigung_nicht_zustande_kommt_aufgrund_eines_anderen_von_den_beiden_vertragsstaaten_vereinbarten_verfahrens_zu_beseitigen_16_zu_26a_es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_der_ersuchende_vertragsstaat_ein_begehren_um_austausch_von_informationen_erst_dann_stellt_wenn_er_alle_in_seinem_innerstaatlichen_steuerverfahren_vorgesehenen_ublichen_mittel_zur_beschaffung_der_informationen_ausgeschopft_hat_b_es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_die_steuerbehorden_des_ersuchenden_staates_bei_der_stellung_eines_amtshilfebegehrens_nach_ikel_26_den_steuerbehorden_des_ersuchten_staates_die_nachstehenden_angaben_zu_liefern_haben_i_die_identitat_der_in_eine_uberprufung_oder_untersuchung_einbezogenen_person_ii_die_zeitperiode_fur_welche_die_informationen_verlangt_werden_iii_eine_beschreibung_der_verlangten_informationen_sowie_angaben_hinsichtlich_der_form_in_der_der_ersuchende_staat_diese_informationen_vom_ersuchten_staat_zu_erhalten_wunscht_iv_den_steuerzweck_fur_den_die_informationen_verlangt_werden_v_soweit_bekannt_den_namen_und_die_adresse_des_mutmasslichen_inhabers_der_verlangten_informationen_c_es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_der_zweck_der_verweisung_auf_informationen_die_voraussichtlich_erheblich_sind_darin_besteht_einen_moglichst_weit_gehenden_informationsaustausch_in_steuerbelangen_zu_gewahrleisten_ohne_den_vertragsstaaten_zu_erlauben_fishing_expeditions_zu_betreiben_oder_um_informationen_zu_ersuchen_deren_erheblichkeit_hinsichtlich_der_steuerbelange_einer_bestimmten_steuerpflichtigen_person_unwahrscheinlich_ist_wahrend_buchstabe_b_wichtige_verfahrenstechnische_anforderungen_enthalt_die_fishing_expeditions_vermeiden_sollen_sind_die_ziffern_i_v_von_buchstabe_b_nicht_so_auszulegen_dass_sie_einen_wirksamen_informationsaustausch_behindern_d_es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_ikel_26_des_abkommens_die_vertragsstaaten_nicht_dazu_verpflichtet_informationen_auf_automatischer_oder_spontaner_basis_auszutauschen_e_es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_im_fall_des_austauschs_von_informationen_die_im_ersuchten_staat_geltenden_bestimmungen_des_verwaltungsverfahrensrechts_uber_die_rechte_der_steuerpflichtigen_person_vorbehalten_bleiben_es_besteht_im_weiteren_einvernehmen_daruber_dass_diese_bestimmungen_dazu_dienen_der_steuerpflichtigen_person_ein_ordnungsgemasses_verfahren_zu_gewahren_und_nicht_bezwecken_den_informationsaustausch_zu_verhindern_oder_ubermassig_zu_verzogern_17_zu_27es_besteht_einvernehmen_daruber_dass_die_bestimmungen_des_abkommens_einen_vertragsstaat_nicht_hindern_seine_innerstaatlichen_rechtsvorschriften_zur_verhinderung_von_steuerhinterziehung_und_steuerumgehung_anzuwenden_zu_urkund_dessen_haben_die_hierzu_gehorig_bevollmachtigten_unterzeichneten_dieses_protokoll_unterschrieben_geschehen_zu_brasilia_am_3_mai_2018_im_doppel_in_franzosischer_portugiesischer_und_englischer_sprache_wobei_jeder_wortlaut_gleicherweise_verbindlich_ist_bei_unterschiedlicher_auslegung_des_franzosischen_und_portugiesischen_wortlauts_ist_der_englische_wortlaut_massgebend_fur_die_schweizerische_eidgenossenschaft_andrea_semadenifur_die_foderative_republik_brasilien_jorge_antonio_deher_rachid
ProtokollDie Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Föderative Republik Brasilien,
haben anlässlich der Unterzeichnung in Brasilia, am 3. Mai 2018, des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Art. 1a)Es besteht Einvernehmen darüber, dass ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens eine in einem Vertragsstaat errichtete kollektive Kapitalanlage, die aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, für die Anwendung des Abkommens auf diese Einkünfte als natürliche Person gilt, die im Vertragsstaat ansässig ist, in dem die kollektive Kapitalanlage errichtet ist, und als nutzungsberechtigte Person der von ihr bezogenen Einkünfte (vorausgesetzt, dass eine im erstgenannten Staat ansässige natürliche Person, die unter den gleichen Umständen Einkünfte bezieht, als deren nutzungsberechtigte Person gelten würde), jedoch nur insoweit, als die Anteile an der kollektiven Kapitalanlage Personen gehören, die im Vertragsstaat ansässig sind, in dem die kollektive Anlage errichtet ist.b)Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Sinne dieses Absatzes der Ausdruck «kollektive Kapitalanlage» im Fall der Schweiz einen vertraglichen Anlagefonds nach Artikel 25 und eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen und im Fall Brasiliens einen zum Zweck der Investition von Mitteln von einem oder mehreren Investoren gemäss der Regelung der Finanzmarktkontrollkommission («Comissão de Valores Mobiliários») errichteten Rechtsträger mit oder ohne Rechtspersönlichkeit sowie andere in einem der beiden Vertragsstaaten errichtete Investmentfonds, Gebilde oder Rechtsträger bedeutet, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten als kollektive Kapitalanlage im Sinne dieses Absatzes bezeichnet werden.c)Es besteht Einvernehmen darüber, dass ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen, die aus Brasilien stammende Einkünfte bezieht, nicht als in der Schweiz ansässig gilt, aber für die ansässigen Gesellschafter die Steuerentlastungen, ‑befreiungen und anderen Steuervorteile nach diesem Abkommen beantragen kann, die diesen gewährt worden wären, wenn sie diese Einkünfte direkt bezogen hätten. Sie kann einen solchen Antrag nur stellen, wenn der Gesellschafter nicht selbst einen Antrag auf Entlastung für seine von der Kommanditgesellschaft bezogenen Einkünfte eingereicht hat.
2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. jEs besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Abkommens erlassenen Gesetzen errichtet werden:a)in Brasilien, alle Vorsorgeeinrichtungen nach den folgenden brasilianischen Gesetzen:(i)Ergänzungsgesetz Nr. 108 vom 29. Mai 2001,(ii)Ergänzungsgesetz Nr. 109 vom 29. Mai 2001, oder(iii)Gesetz Nr. 9,477 vom 24. Juli 1997;b)in der Schweiz, alle Vorsorgeeinrichtungen nach:(i)dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,(ii)dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung,(iii)dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,(iv)dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,(v)dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und der mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge,(vi)dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,(vii)Artikel 89a Absätze 6 und 7 des Zivilgesetzbuches, oder(viii)Artikel 331 Absatz 1 des Obligationenrechts.
3. Zu Art. 4 Abs. 1Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» insbesondere Folgendes einschliesst:a)in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen; undb)Organisationen, die zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.
4. Zu Art. 7 Abs. 1 und 2a)Es besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte Waren verkauft oder dort eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der Gesamteinnahmen des Unternehmens ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Anteils an der Gesamtvergütung, die der Betriebsstätte tatsächlich für diese Verkäufe oder diese Tätigkeit zuzurechnen ist.b)Es besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte hat, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der aus dem Vertrag erzielten Gesamteinnahmen ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Teils am Vertrag, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der tatsächlich durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur im Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, sofern der zu zahlende Betrag nicht unter Artikel 13 fällt.
5. Zu den Art. 9 und 25Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Fehlen einer Bestimmung, welche die Vertragsstaaten zur Durchführung einer Gegenberichtigung verpflichtet, nicht so auszulegen ist, als hindere dies einen Vertragsstaat, eine solche angemessene Berichtigung vorzunehmen, wenn sie in einem Verständigungsverfahren vereinbart wurde.
6. Zu Art. 10 Abs. 2 Bst. aEs besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn die Mindesthaltedauer nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zum Zeitpunkt der Zahlung der Dividende nicht eingehalten und die Steuer gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b anlässlich der Zahlung zurückbehalten wurde und die Mindesthaltedauer nachträglich erfüllt wird, die zur Nutzung der Dividende berechtigte Person die Rückerstattung der zurückbehaltenen Steuer bis zum Steuersatz nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a verlangen kann.
7. Zu den Art. 10 und 24Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 10 Absatz 7 den Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 nicht entgegensteht.
8. Zu Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2Gewährt Brasilien nach der Unterzeichnung dieses Abkommens aufgrund einer Vereinbarung oder eines Abkommens einem Drittstaat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, tiefere Steuersätze (einschliesslich einer Befreiung) als in diesen Artikeln, so sind diese Steuersätze ab ihrem Inkrafttreten und für die Dauer ihrer Gültigkeit ebenso für dieses Abkommen anwendbar.
9. Zu Art. 11 Abs. 4Es besteht Einvernehmen darüber, dass Zinsen, die nach brasilianischem Recht als «Eigenkapitalverzinsung» («remuneração sobre o capital próprio») der Gesellschaft gezahlt werden, ebenfalls als Zinsen nach Absatz 4 gelten.
10. Zu Art. 12 Abs. 3Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 12 Absatz 3 für Zahlungen jeder Art gilt, die als Vergütungen für technische Unterstützungsleistungen empfangen wurden.
11. Zu den Art. 12 und 24Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen des brasilianischen Steuerrechts, die den Abzug der Lizenzgebühren nach Artikel 12 Absatz 3, die durch eine in Brasilien gelegene Betriebsstätte an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, die in Brasilien eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, nicht zulassen, für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns dieser Betriebsstätte den Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 dieses Abkommens nicht entgegenstehen.
12. Zu Art. 19Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Einkünfte, auf die in Artikel 19 verwiesen wird, nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliessen.
13. Zu den Art. 19 und 24Es besteht Einvernehmen darüber, dass hinsichtlich der Artikel 19 und 24 Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat tätig ist, an eine Vorsorgeeinrichtung, die im anderen Vertragsstaat errichtet ist, entrichtet werden, für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln sind wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat nicht ansässig war und der Vorsorgeeinrichtung angehörte.
14. Zu Art. 24 Abs. 4Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall Brasiliens in Bezug auf Artikel 24 Absatz 4 andere als die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Steuerpflicht stehende Bedingungen (d. h. «obrigações acessórias» / «National Tax Code» – Law n. 5.172/66 and «Income Tax Regulation» – Decree n. 3,000/1999), die für Unternehmen in Brasilien gelten können, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in der Schweiz ansässigen Personen gehalten oder beherrscht wird, keine Diskriminierung schaffen.
15. Zu Art. 25Im Sinne von Artikel XXII Absatz 3 (Konsultationen) des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen besteht Einigkeit zwischen den Vertragsstaaten, dass ungeachtet jener Bestimmung eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, nur mit Zustimmung beider Vertragsstaaten im Sinne jener Bestimmung vor den Rat für Dienstleistungshandel gebracht werden kann. Zweifel über die Auslegung dieses Absatzes sind in Anwendung von Artikel 25 Absatz 3 dieses Artikels oder, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, aufgrund eines anderen von den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Verfahrens zu beseitigen.
16. Zu Art. 26a)Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.b)Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:(i)die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person,(ii)die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,(iii)eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,(iv)den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden,(v)soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.c)Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i–v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.d)Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.e)Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
17. Zu Art. 27Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens einen Vertragsstaat nicht hindern, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung anzuwenden.Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Brasilia, am 3. Mai 2018, im Doppel in französischer, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und portugiesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:Andrea SemadeniFür die
Föderative Republik Brasilien:Jorge Antonio Deher Rachid